Artikel 18 VO (EU) 2021/1698

Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt und aktualisiert eine elektronische Datenbank der Unternehmer und Unternehmergruppen. Diese Datenbank muss folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift der Unternehmer oder Unternehmergruppen; bei einer Unternehmergruppe die Größe der Gruppe sowie Name und Anschrift jedes Mitglieds der Gruppe;
b)
Informationen zum Geltungsbereich der Zertifizierung, die Nummer des Zertifikats sowie Informationen zum Status und zur Gültigkeit des Zertifikats;
c)
Status der Unternehmer oder Unternehmergruppen, Angabe, ob sie sich in Umstellung befinden (einschließlich Umstellungszeitraum) oder ob sie ökologisch/biologisch arbeiten;
d)
Höhe des Risikos bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 9;
e)
bei Untervergabe von Tätigkeiten, die in die Verantwortung der zertifizierten Unternehmer oder Unternehmergruppen fallen, Name und Anschrift des/der beauftragten Dritten;
f)
die geografischen Koordinaten und die Fläche aller Produktionseinheiten und Betriebsstätten;
g)
Inspektionsberichte und die Ergebnisse der Analyse von Proben sowie die Ergebnisse aller anderen durchgeführten Kontrollen, einschließlich Kontrollen von Sendungen;
h)
Verstöße und ergriffene Maßnahmen;
i)
Meldungen über das in Artikel 20 Absatz 1 genannte System;
j)
gewährte Ausnahmen und einschlägige Nachweise gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und
k)
alle weiteren Informationen, die die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde für relevant erachtet.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

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