Artikel 20 VO (EU) 2021/1698

Systeme und Verfahren für den Informationsaustausch

(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nutzt für den Informationsaustausch mit der Kommission, mit anderen Kontrollbehörden und anderen Kontrollstellen sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS).

(2) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle trifft geeignete Maßnahmen und legt dokumentierte Verfahren fest, um sicherzustellen, dass Informationen mit der Kommission und mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zeitnah ausgetauscht werden.

(3) Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 oder gemäß den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zu identifizieren und im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(1) zu gewährleisten, dass der Inhalt der Unterlagen auch hinsichtlich der verschiedenen Phasen des Verfahrens nicht verändert werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

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