Artikel 21 VO (EU) 2021/1698
Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Kontrollbehörden, den Kontrollstellen und den zuständigen Behörden
(1) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übermittelt der Kommission, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt.
(2) Wird eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission benachrichtigt, nachdem die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 über einen Verdachtsfall oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, führt sie eine Untersuchung gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durch. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission und den Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt (meldender Mitgliedstaat), unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle antwortet innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung, unterrichtet über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt, soweit verfügbar und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangt, alle sonstigen Informationen zur Verfügung.
(3) Die benachrichtigte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt auf Verlangen des meldenden Mitgliedstaats weitere erforderliche Informationen zur Verfügung.
(4) Unterliegen Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Subunternehmer Kontrollen durch verschiedene Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, so tauschen diese Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die einschlägigen Informationen über die durch ihre Kontrolltätigkeiten abgedeckten Vorgänge untereinander aus.
(5) Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Subunternehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so fordert die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb von 30 Tagen die Kontrollakte des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe sowie die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 14, den Status der Zertifizierung und die Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die im Bericht der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltenen Verstöße behoben hat.
(6) Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und einer Massenbilanzprüfung unterzogen, tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen die einschlägigen Informationen aus, damit diese Kontrollen abgeschlossen werden können.
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