Artikel 22 VO (EU) 2021/1698

Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen

(1) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gilt Folgendes: Hat eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie fundierte Informationen, auch von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, dass ein Erzeugnis, das möglicherweise nicht der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, zum Zweck des Inverkehrbringens dieses Erzeugnisses in der Union aus einem Drittland eingeführt werden soll, oder wurde eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über einen Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/848 informiert,

a)
führt sie unverzüglich eine Untersuchung durch, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 oder der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen;
b)
untersagt sie die Einfuhr aus diesem Drittland zum Zweck des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in der Union, bis die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Untersuchung vorliegen. Bevor eine solche vorläufige Entscheidung getroffen wird, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Zeigen die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt, dürfen diese Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verwendet und gekennzeichnet werden.

(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erarbeitet einen Katalog von Maßnahmen, die bei festgestellten Verstößen zu ergreifen sind. Dieser Maßnahmenkatalog stützt sich auf die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Elemente und umfasst mindestens Folgendes:

a)
eine Liste der Verstöße mit einem Verweis auf die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte. Diese Liste muss mindestens die in Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verstöße umfassen;
b)
die Einteilung der Verstöße in drei Kategorien: geringfügig, erheblich und kritisch gemäß Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung, wobei mindestens die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

i)
die Anwendung von Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, die praktischen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung und die Zuverlässigkeit der Eigenkontrollen, die der Unternehmer oder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung durchführt;
ii)
die Auswirkungen auf die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse;
iii)
die Fähigkeit des Rückverfolgbarkeitssystems, das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette zu lokalisieren, und das Verbot, das Erzeugnis/die Erzeugnisse zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion aus einem Drittland einzuführen;
iv)
die Reaktion des Unternehmers oder der Unternehmergruppe auf frühere Aufforderungen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

c)
die für jeden Verstoß zu ergreifenden Maßnahmen.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dokumentiert die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848.

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