Artikel 23 VO (EU) 2021/1698

Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen

(1) Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung des Erzeugnisses, das zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 Bezug genommen wird.

(2) Wird ein Verstoß festgestellt, so geht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wie folgt vor:

a)
Sie ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um Ursprung und Ausmaß des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmergruppe zu ermitteln, und
b)
sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe Abhilfe schafft und das Auftreten weiterer solcher Verstöße verhindert.

Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, berücksichtigt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Art des Verstoßes und eventuelle frühere Verstöße des Unternehmers oder der Unternehmergruppe.

(3) Beim Vorgehen nach Absatz 2 ergreift die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen; dazu zählt auch

a)
die Anwendung des Maßnahmenkatalogs gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung;
b)
die Sicherstellung, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe häufigere Eigenkontrollen durchführt;
c)
die Sicherstellung, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers oder der Unternehmergruppe verstärkten oder systematischen Kontrollen durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen werden.

(4) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Union für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihre Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.

(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle teilt dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe ihre Entscheidung über die gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifende Maßnahme und die Gründe für diese Entscheidung schriftlich mit.

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