Artikel 24 VO (EU) 2021/1698

Für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums durchzuführende Kontrollen

(1) Bevor ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wird, stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass der Unternehmer nachstehende Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt oder kontaminiert wurden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind:

a)
Karten, auf denen jede Landparzelle klar ausgewiesen ist, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, sowie Informationen über die Gesamtflächen dieser Landparzellen und gegebenenfalls über Art und Umfang der laufenden Produktion und die entsprechenden geografischen Koordinaten;
b)
alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Bewertung des Antrags auf rückwirkende Anerkennung für erforderlich hält.

(2) Darüber hinaus unternimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle folgende Schritte:

a)
Sie nimmt anhand schriftlicher Belege eine detaillierte Risikoanalyse vor, um zu bewerten, ob eine Landparzelle, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurde, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, wobei insbesondere die Größe der Gesamtflächen, auf die sich der Antrag bezieht, und die in diesem Zeitraum auf jeder Landparzelle, auf die sich der Antrag bezieht, angewandten landwirtschaftlichen Produktionstechniken zu berücksichtigen sind. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewahrt die Unterlagen über die Risikoanalyse auf;
b)
sie nimmt entsprechend den Ergebnissen der Risikoanalyse gemäß Buchstabe a von jeder Landparzelle Boden- und/oder Pflanzenproben, einschließlich der Landparzellen, bei denen festgestellt wurde, dass das Risiko einer Kontamination besteht;
c)
sie erstellt im Anschluss an eine physische Inspektion des Unternehmers, die vorgenommen wird, bevor der Unternehmer Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hat, und die auch die Landparzellen umfasst, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung sind, einen Inspektionsbericht in einer der Amtssprachen der Union, einschließlich Fotografien der Parzellen, um die Kohärenz der eingeholten Informationen zu überprüfen.

(3) Auf der Grundlage der vom Unternehmer gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Schritte einen schriftlichen Abschlussbericht. Der schriftliche Abschlussbericht muss eine Begründung enthalten, warum der frühere Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden kann. In diesem schriftlichen Abschlussbericht ist auch anzugeben, ab wann die einzelnen Landparzellen als ökologisch/biologisch gelten und wie groß die Gesamtfläche der Landparzellen ist, für die diese rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums gilt.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission, die Mitgliedstaaten und — im Falle einer Kontrollstelle — ihre Akkreditierungsstelle unverzüglich über jede gewährte rückwirkende Anerkennung. Für jede gewährte rückwirkende Anerkennung legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den schriftlichen Abschlussbericht gemäß Absatz 3 vor.

(5) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer, dem die rückwirkende Anerkennung gewährt wurde, die schriftlichen Belege über diese Anerkennung sowie die schriftlichen Belege über die Nutzung der unter diese Anerkennung fallenden Landparzellen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt.

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