Artikel 25 VO (EU) 2021/1698

Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

(1) Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede gewährte abweichende Regelung:

a)
wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
b)
Sorte;
c)
Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der betroffenen Pflanzen;
d)
Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungs-Pflanzenvermehrungsmaterial;
e)
Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.

(2) Für jede Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.