Artikel 25 VO (EU) 2021/1698
Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
(1) Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede gewährte abweichende Regelung:
- a)
- wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
- b)
- Sorte;
- c)
- Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der betroffenen Pflanzen;
- d)
- Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungs-Pflanzenvermehrungsmaterial;
- e)
- Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Für jede Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
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