Artikel 26 VO (EU) 2021/1698

Abweichende Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere und juveniler Aquakulturtiere

(1) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere von Tierarten (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:

a)
wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);
b)
Rassen und Linien;
c)
Produktionszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;
d)
Gesamtzahl der Tiere;
e)
Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Tiere der betreffenden Arten;
f)
Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.

(2) Für jede Art (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.

(3) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer juveniler Aquakulturtiere gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:

a)
Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
b)
Rassen und Linien, soweit zutreffend;
c)
für den Verkauf als ökologisches/biologisches Erzeugnis verfügbares Lebensstadium (z. B. Eier, Brut, Jungtiere);
d)
vom Unternehmer geschätzte verfügbare Menge;
e)
Gesamtzahl juveniler Tiere;
f)
Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Aquakulturtiere der betreffenden Arten;
g)
Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.

(4) Für jede abweichende Regelung zur Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen juvenilen Aquakulturtieren gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.

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