Artikel 26 VO (EU) 2021/1698
Abweichende Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere und juveniler Aquakulturtiere
(1) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere von Tierarten (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:
- a)
- wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);
- b)
- Rassen und Linien;
- c)
- Produktionszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;
- d)
- Gesamtzahl der Tiere;
- e)
- Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Tiere der betreffenden Arten;
- f)
- Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(2) Für jede Art (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
(3) Vor der Gewährung von abweichenden Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer juveniler Aquakulturtiere gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 bewertet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die folgenden Informationen und begründet jede abweichende Regelung:
- a)
- Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
- b)
- Rassen und Linien, soweit zutreffend;
- c)
- für den Verkauf als ökologisches/biologisches Erzeugnis verfügbares Lebensstadium (z. B. Eier, Brut, Jungtiere);
- d)
- vom Unternehmer geschätzte verfügbare Menge;
- e)
- Gesamtzahl juveniler Tiere;
- f)
- Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Aquakulturtiere der betreffenden Arten;
- g)
- Unterlagen oder eine Erklärung des Unternehmers zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
(4) Für jede abweichende Regelung zur Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen juvenilen Aquakulturtieren gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 nimmt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die einschlägigen Informationen in den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf.
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