Artikel 27 VO (EU) 2021/1698

Berichterstattung über die vorläufige Zulassung der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle teilt der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Akkreditierungsstellen und anderen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unverzüglich jede vorläufige Zulassung mit, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel erteilt wurde. Diese Mitteilung muss den Nachweis enthalten, dass eine solche Zulassung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, und zwar in dem von der Kommission dafür zur Verfügung gestellten Formular.

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