Artikel 28 VO (EU) 2021/1698
Anerkennung von Katastrophenfällen
Damit eine Situation als Katastrophenfall eingestuft werden kann, der auf „widrige Witterungsverhältnisse” , eine „Tierseuche” , einen „Umweltvorfall” , eine „Naturkatastrophe” , ein „Katastrophenereignis” oder eine vergleichbare Situation zurückzuführen ist, kann die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Ausnahmen von den Produktionsvorschriften auf der Grundlage einer Erklärung der zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem diese Situation eingetreten ist, diese Situation als Katastrophenfall anerkennen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so stützt sich die Anerkennung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Daten, die von amtlichen Stellen vorgelegt werden und den Katastrophenfall nachweisen.
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