Artikel 29 VO (EU) 2021/1698

Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen

(1) Nach der Anerkennung gemäß Artikel 28 kann eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Ermittlung der betroffenen Unternehmer in dem betreffenden Gebiet oder auf Antrag des einzelnen Unternehmers oder des Mitglieds der betreffenden Unternehmergruppe die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 und den damit verbundenen Bedingungen gewähren, sofern die genannten Ausnahmen und Bedingungen

a)
für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;
b)
nur für konkret betroffene Produktionsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und
c)
für den einzelnen betroffenen Unternehmer oder das betroffene Mitglied der Unternehmergruppe gelten.

(2) Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Bescheinigungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der betreffende Unternehmer oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.

(3) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichten die Kommission, die Mitgliedstaaten und — im Falle einer Kontrollstelle — die zuständige Akkreditierungsstelle unverzüglich über das in Artikel 20 Absatz 1 genannte System über die von ihnen gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen. Insbesondere gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Namen des betreffenden Unternehmers/der betreffenden Unternehmer, die Geltungsdauer der Ausnahme, die Art der Produktion oder gegebenenfalls die Landparzellen an, liefert eine Begründung für die Ausnahme und fügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 28 bei. Ist eine solche Erklärung nicht verfügbar, begründet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, warum keine solche Erklärung beigefügt wurde, und legt die einschlägigen Daten vor, auf denen die Anerkennung beruht.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass alle Unternehmer, denen die Ausnahmen gewährt wurde, die schriftlichen Belege über die gewährten Ausnahmen sowie die schriftlichen Belege über die Nutzung dieser Ausnahmen für den Zeitraum aufbewahren, in dem diese Ausnahmen gelten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft, ob der/die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllt/erfüllen.

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