ANHANG II VO (EU) 2021/1698

Allgemeine und besondere Anforderungen an den Jahresbericht gemäß Artikel 4

1.
Im Jahresbericht werden alle Angaben im technischen Dossier gemäß Artikel 1 Absatz 2 aktualisiert.
2.
Der Jahresbericht muss die Informationen zur Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Zwecke des Jahresberichts zu aktualisieren sind, und muss folgende Angaben umfassen: Name und Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, postalische Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website, auf der ein von der Homepage aus einfach zugänglicher direkter Link zum aktuellen Verzeichnis der Unternehmer oder Unternehmergruppen vorhanden sein muss.
3.
Für die Zwecke des Jahresberichts wird das technische Dossier durch folgende Angaben ergänzt:

a)
die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland oder den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Kontrolltätigkeiten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Erzeugnisse gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848, einschließlich der Angaben zur Zahl der Unternehmer und Unternehmergruppen sowie zur Zahl ihrer Mitglieder (einschließlich Subunternehmer, falls die Verantwortung für die Subunternehmer nicht bei den Unternehmern oder Unternehmergruppen verbleibt), die bis zum 31. Dezember des Vorjahres Kontrollen unterzogen wurden, aufgeschlüsselt nach Drittländern und Kategorien von Erzeugnissen;
b)
eine Erklärung, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Übersetzung der Produktionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung oder anderer einschlägiger Unterlagen, die für die Zwecke des Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 oder der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, entsprechend aktualisiert hat;
c)
jegliche Aktualisierung der internen Verfahren, einschließlich des von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß dieser Verordnung eingerichteten Zertifizierungs- und Kontrollsystems;
d)
einen Link zur Website der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit den gemäß Artikel 17 erforderlichen Informationen;
e)
einen jährlichen Bewertungsbericht der Niederlassung(en), wo Zertifizierungsentscheidungen getroffen werden, gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1,

i)
durch den nachgewiesen wird, dass die Akkreditierungsstelle oder die zuständige Behörde die Fähigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewährleisten, dass aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen, im Vorjahr als zufriedenstellend bewertet hat;
ii)
durch den bestätigt wird, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle weiterhin in jedem Drittland, für das sie anerkannt ist, über die Kapazitäten und Kompetenzen verfügt, die Kontrollanforderungen, Bedingungen und Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung umzusetzen;
iii)
der alle aktualisierten Informationen des jährlichen Bewertungsberichts enthält, die die Ergebnisse und eine Bewertung folgender Aspekte betreffen:

Prüfung der Akten der Unternehmer oder Unternehmergruppen;

Liste der Verstöße sowie die Anzahl der Verstöße im Verhältnis zur Zahl der zertifizierten Unternehmer bzw. Unternehmergruppen;

Umgang mit Verstößen und Beschwerden, gegebenenfalls mit Erläuterung der Abhilfemaßnahmen, die von den Unternehmern oder Unternehmergruppen zur dauerhaften Behebung ihrer Verstöße ergriffen wurden;

Maßnahmenkatalog und dessen Umsetzung;

Risikoanalyseverfahren;

jährlicher Risikoplan;

Strategie, Verfahren und Methode zur Probenahme;

Verfahrensänderungen;

Informationsaustausch mit anderen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und der Kommission;

Kompetenz des am Inspektions- und Zertifizierungsverfahren beteiligten Personals;

Schulungsprogramme;

Kenntnisse und Kompetenzen neuer Mitarbeiter;

Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der beobachteten Prüfung (Witness Audit) und Gesamtbewertung der Leistung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

sonstige Elemente, die die Akkreditierungsstelle oder die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 für relevant hält;

iv)
durch den bezüglich der im Vorjahr erfolgten Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf zusätzliche Drittländer oder Kategorien von Erzeugnissen bestätigt wird, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die Kapazitäten und Kompetenzen verfügt, in jedem neuen Drittland oder für jede neue Kategorie von Erzeugnissen Kontrollen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wenn es dort aktive Unternehmer oder Unternehmergruppen gibt.

4.
Der Jahresbericht muss in Bezug auf Verstöße und die ergriffenen Maßnahmen folgende Informationen enthalten:

a)
Anzahl der physischen Inspektionen vor Ort mit und ohne Vorankündigung;
b)
Anzahl der bei Inspektionen mit und ohne Vorankündigung entnommenen Proben und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen;
c)
Anzahl der Proben, die aufgrund eines Verdachts, wegen einer Beschwerde oder während einer Untersuchung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a entnommen wurden und über das in Artikel 21 Absatz 2 genannte OFIS gemeldet wurden (OFIS-Fall);
d)
Anzahl der OFIS-Fälle (Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße);
e)
Anzahl der festgestellten Verstöße, aufgeschlüsselt nach geringfügigen, erheblichen und kritischen Verstößen gemäß der in Anhang IV enthaltenen Einstufungen von Verstößen bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen;
f)
Maßnahmen gemäß Anhang IV, die im Falle von Verstößen gegenüber Unternehmern oder Unternehmergruppen ergriffen werden.

5.
Ist die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für zertifizierte Unternehmer oder Unternehmergruppen einer anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zuständig, so ist im Jahresbericht der erstgenannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für jeden ihr übertragenen Unternehmer oder jede ihr übertragene Unternehmergruppe Folgendes anzugeben:

a)
Name des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, geografischer Standort und Nummer des vorherigen Zertifikats;
b)
Name der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;
c)
Datum der Übergabe der Kontrollakte;
d)
falls zutreffend, Liste und Art der noch nicht abgestellten Verstöße und von der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangte Maßnahmen;
e)
vom Unternehmer oder der Unternehmergruppe ergriffene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verstöße nicht erneut auftreten, und Datum bzw. Daten der Inspektion(en), die von der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführt wurde(n), um zu überprüfen, ob die Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
f)
Angabe, ob der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in einem OFIS-Fall involviert war.

6.
Bezüglich der in Artikel 8 genannten Erzeugnisse mit hohem Risiko sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
Liste der Unternehmer oder Unternehmergruppen, die für die Erzeugnisse mit hohem Risiko verantwortlich sind;
b)
für jeden Unternehmer oder jede Unternehmergruppe:

i)
die durchgeführten Inspektionen mit dem jeweiligen Datum;
ii)
die durchgeführten Probenahmen und Analysen;
iii)
festgestellte Verstöße;
iv)
ergriffene Maßnahmen;
v)
für jeden Unternehmer oder jede Unternehmergruppe, der bzw. die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gewechselt hat, die ergriffenen Abhilfemaßnahmen und/oder verhängten Sanktionen, wenn im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Verstöße enthalten waren;

c)
für jede Sendung, bei der ein Verstoß festgestellt wurde:

i)
Verweis auf die Kontrollbescheinigung für eingeführte Sendungen;
ii)
Übersicht über die Ergebnisse der Probenanalysen, bei denen Rückstände nicht zugelassener Stoffe festgestellt wurden;
iii)
von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführte Untersuchungen und Folgemaßnahmen, wenn eine Vermischung mit nicht zugelassenen Stoffen oder Rückstände solcher Stoffe in einer Sendung festgestellt wurde(n), einschließlich der Entscheidung über die Sendung sowie der Bestätigung, dass die Unternehmer Abhilfemaßnahmen ergriffen haben.

7.
Bei Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
b)
Sorte;
c)
Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der Pflanzen, für die die abweichende Regelung gilt;
d)
Anzahl der Unternehmer und Unternehmergruppen, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

8.
Bei abweichenden Regelungen, die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 für jede Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen und Geflügel) nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere gewährt werden, sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);
b)
Rassen und Linien;
c)
Produktionszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;
d)
Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtzahl der Tiere, für die die abweichenden Regelungen gelten;
e)
Anzahl der Unternehmer und Unternehmergruppen, denen eine Ausnahme gewährt wurde.

9.
Bei Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen juvenilen Aquakulturtieren gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);
b)
Rassen und Linien, soweit zutreffend;
c)
Gesamtzahl der abweichenden Regelungen und Anzahl der juvenilen Tiere für jede Art;
d)
Anzahl der Unternehmer und Unternehmergruppen, denen eine Genehmigung erteilt wurde.

10.
Außerdem muss der Jahresbericht alle sonstigen Informationen enthalten, die die Kontrollbehörde, die Kontrollstelle oder die Akkreditierungsstelle als für die Erfüllung einer spezifischen Anforderung der Verordnung (EU) 2018/848 relevant erachtet.

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