ANHANG II VO (EU) 2021/1971

ANHANG II

AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS 2691 C 101 – Bestimmung der gegenparteien eines portfolios mit geringem ausfallrisiko ( „ldp” ) 2691 C 102 – Bestimmung der portfolios mit geringem ausfallrisiko ( „ldp” ) 2693 C 103 – Bestimmung der portfolios mit hohem ausfallrisiko 2700

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Für die Zuordnung der Risikopositionen zu Gegenparteien und den in Anhang I aufgeführten Portfolios gilt der vorliegende Anhang. Wird in Anhang I „Nicht zutreffend” verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.

C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien anzugeben. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind nicht anzugeben.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010Code der GegenparteiCode, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
020Rechtsträgerkennung (LEI)20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
030Code im KreditregisterDer im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Der Code dient als Kennung der Gegenpartei.
040Code im HandelsregisterDer im öffentlichen Handelsregister des Meldelandes der Gegenpartei für die betreffende Gegenpartei geführte Code.
050ISIN-Code „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei in Umlauf gebrachten Wertpapieren dient.
060Bloomberg-TickerVon Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Buchstabenreihe.
070BezeichnungDie in den LDP-Stichproben verwendete Bezeichnung des Rechtsträgers.
080Geografisches Gebiet

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.

Für die Portfolios „Mengengeschäft – KMU – durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft – keine KMU – durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen.

090Bezeichnung des Portfolios

Jeder Gegenpartei wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:

a)
Stichprobe Staaten;
b)
Stichprobe Institute;
c)
Stichprobe Großunternehmen.
100Sektor der Gegenpartei

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralbanken;
b)
Staatssektor;
c)
Kreditinstitute;
d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
f)
Haushalte;
g)
Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Teil 1 Nummer 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1).

110Art der RisikopositionIn Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur andere Risikopositionen als Spezialfinanzierungsrisikopositionen auszuweisen.
120Art der FazilitätNicht zutreffend. Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen.
130Art des Risikos

Risikopositionen sind nach der Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
140Regelungsansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Basisansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungsrisikopositionen.

Die RWEAs für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” werden anhand des Regelungsansatzes „Fortgeschrittener IRB-Ansatz” berechnet.

C 102 – Bestimmung der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
010ID des PortfoliosDem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020Bezeichnung des Portfolios

Jedem Portfolio wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:

a)
Staaten;
b)
Institute;
c)
Großunternehmen;
d)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen, die sämtliche in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannte Risikopositionen umfassen.
030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 130.
040RegelungsansatzSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 140.
050Geografisches GebietSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 080.
060Rating

Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Meldebogen 8.2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend den vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigstem Risiko zum höchstem Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Für das Rating werden die Größen „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet.

Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Erläuterungen geordnet:

a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
b)
wird eine große Zahl an Stufen oder Pools verwendet, kann mit den zuständigen Behörden vereinbart werden, eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools zu melden.

Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, denen gemäß Artikel 153 Absatz 5 CRR ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:

Rating 1:
Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
Rating 2:
Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
Rating 3:
Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
Rating 4:
Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;
Rating 5:
Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
Rating 6:
Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
Rating 7:
Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;
Rating 8:
Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger.

Zu verwenden ist dieselbe Ratingskala wie für die Angaben im Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 680/2014. Nutzt das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden.

070RisikopositionsklasseAnhang II Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken;
b)
Institute;
c)
Unternehmen – Sonstige:

c.1)
Unternehmen – KMU;
c.2)
Unternehmen – Keine KMU;

d)
Unternehmen – Spezialfinanzierungsrisikopositionen;
e)
Mengengeschäft:

e.1)
Mengengeschäft – KMU;

e.1.1)
Mengengeschäft – KMU – Durch Immobilien besichert;
e.1.2)
Mengengeschäft – KMU – Sonstige;

e.2)
Mengengeschäft – Keine KMU;

e.2.1)
Mengengeschäft – Keine KMU – Sonstige;
e.2.2)
Mengengeschäft – Keine KMU – Durch Immobilien besichert;

e.3)
Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend;

f)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen.

Die Risikopositionsklassen von Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, d. h. „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen.

080Sektor der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 100.
090Ausfallstatus

Die Risikopositionen sind nach Ausfallstatus aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den untersten Ratingstufe/n mit einer PD von 100 % zugewiesen sind;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer PD von weniger als 100 % zugewiesen sind.
c)
Nicht zutreffend.
100Art der FazilitätArtikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ist auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art der Fazilität anwendbar, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen.

Anzugeben ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten:

a)
Hohes Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ) (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko), einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko), einschließlich Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
Nicht zutreffend.
110BesicherungsstatusSpalten 150 bis 220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.

Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

120Art der SicherheitSpalten 150 bis 220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten;
b)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen;
c)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien;
d)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien;
e)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten;
f)
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung;
g)
Kreditderivate;
h)
Garantien;
i)
Andere Formen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Risikopositionen mit Doppelausfallrisiko;
j)
Nicht zutreffend.

Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nach dem Substitutionsansatz behandelt werden, sollten bereits den entsprechenden Risikopositionsklassen zugeschlagen worden sein und sind daher unter g, h oder i nicht mehr zu melden.

130Gegenpartei

Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Öffentliche Stellen (gemäß Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
b)
Andere Gegenparteien als öffentliche Stellen;
c)
Nicht zutreffend.
140Größe der Gegenpartei

Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:

a)
≤ 50 Mio. EUR;
b)
> 50 Mio. EUR und ≤ 200 Mio. EUR;
c)
> 200 Mio. EUR;
d)
> 200 Mio. EUR und ≤ 500 Mio. EUR;
e)
> 500 Mio. EUR;
f)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet.

150NACE-Code

Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die anhand der NACE-Codes (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union) bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nace 1: C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;
b)
Nace 2: G Groß- und Einzelhandel;
c)
Nace 3: F Baugewerbe/Bau;
d)
Nace 4: H Verkehr und Lagerei;
e)
Nace 5: D Energieversorgung;
f)
Nace 6: A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
g)
Nace 7: L Grundstücks- und Wohnungswesen;
h)
Nace 8: Alle anderen Risikopositionen als die unter den Buchstaben a bis h genannten;
i)
Nicht zutreffend.
160Art der RisikopositionArtikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission(4)

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nicht zutreffend;
b)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen – Projektfinanzierung;
c)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen – Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien;
d)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen – Objektfinanzierung;
e)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen – Rohstoffhandelsfinanzierung;
f)
Anrechenbare gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
g)
Andere Risikopositionen als die unter Buchstabe f genannten.
170RisikopositionswertSpalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nicht zutreffend.
180Indexierter Beleihungsauslauf

Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Unterklasse 1: ≤ 55 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

≤ 60 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

b)
Unterklasse 2: > 55 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

> 60 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

c)
Unterklasse 3: > 70 % ≤ 80 %;
d)
Unterklasse 4: > 80 % ≤ 90 %;
e)
Unterklasse 5: > 90 % ≤ 100 %;
f)
Unterklasse 6: > 100 % ≤ 110 %;
g)
Unterklasse 7: > 110 %;
h)
Nicht zutreffend.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Gesamtbetrag des Darlehens: ausstehender Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist als Bruttobetrag einschließlich etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich Darlehen, die nach Kenntnis des Instituts von anderen Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches das Darlehen besichert.
b)
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie entspricht der unabhängigen Bewertung der Immobilie, die auf der Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von Gutachtern durchzuführen, die bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Die Immobilie wird einer eigenen Schätzung unterzogen und die Immobilie wird konservativ und vorsichtig bewertet (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Gegenwartswert über dem für die Dauer des Darlehens zu erwartenden Niveau liegt, beispielsweise aufgrund einer Immobilienblase);
ii)
kann der Marktwert festgestellt werden, übersteigt die Bewertung diesen Marktwert nicht;
iii)
die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.

Die Institute dokumentieren ihre Berechnungen und stellen diese Unterlagen ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung.

190Bilanzieller Ansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Bilanzwirksame Posten;
b)
Außerbilanzielle Posten;
c)
Sonstige;
d)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden dem Buchstaben c „Sonstige” zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b auszuweisen.

C 103 — Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

SpalteRechtsgrundlageErläuterungen
010ID des PortfoliosDie jedem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID.
020Bezeichnung des Portfolios

Die EBA weist jedem Portfolio eine der folgenden Bezeichnungen zu:

1.0
CORP
1.1.
CORP, ausgefallen
1.2.
CORP, nicht ausgefallen
2.0
SMEC
2.1.
SMEC, ausgefallen
2.2.
SMEC, nicht ausgefallen
3.0
Sonstiges Mengengeschäft, KMU
3.1.
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, ausgefallen
3.2.
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, nicht ausgefallen
4.0
Hypotheken, keine KMU
4.1.
Hypotheken, keine KMU, ausgefallen
4.2.
Hypotheken, keine KMU, nicht ausgefallen
5.0.
Hypotheken, KMU
5.1.
Hypotheken, KMU, ausgefallen
5.2.
Hypotheken, KMU, nicht ausgefallen
6.0.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU
6.1.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, ausgefallen
6.2.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, nicht ausgefallen
7.0.
QRRE
7.1.
QRRE, ausgefallen
7.2.
QRRE, nicht ausgefallen
030Art des RisikosEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 130.
040RegelungsansatzEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 140.
050Geografisches GebietEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 080.
060RatingEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 060.
070RisikopositionsklasseEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 070.
080Sektor der GegenparteiEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 100.
090AusfallstatusEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 090.
100Art der FazilitätEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 120.
110BesicherungsstatusEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 110.
120Art der SicherheitEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 120.
130GegenparteiEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 130.
140Größe der GegenparteiEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 140.
150NACE-CodeEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 150.
160Art der RisikopositionEs gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 110.
170RisikopositionswertEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 170.
180Indexierter BeleihungsauslaufEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 180.
190Bilanzieller AnsatzEs gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 190.

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