ANHANG II VO (EU) 2021/1971
ANHANG II
AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS
BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
Für die Zuordnung der Risikopositionen zu Gegenparteien und den in Anhang I aufgeführten Portfolios gilt der vorliegende Anhang. Wird in Anhang I „Nicht zutreffend” verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )
In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien anzugeben. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind nicht anzugeben.Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | Code der Gegenpartei | Code, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat. | |
020 | Rechtsträgerkennung (LEI) | 20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht. | |
030 | Code im Kreditregister | Der im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Der Code dient als Kennung der Gegenpartei. | |
040 | Code im Handelsregister | Der im öffentlichen Handelsregister des Meldelandes der Gegenpartei für die betreffende Gegenpartei geführte Code. | |
050 | ISIN-Code | „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei in Umlauf gebrachten Wertpapieren dient. | |
060 | Bloomberg-Ticker | Von Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Buchstabenreihe. | |
070 | Bezeichnung | Die in den LDP-Stichproben verwendete Bezeichnung des Rechtsträgers. | |
080 | Geografisches Gebiet | Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Für die Portfolios „Mengengeschäft – KMU – durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft – keine KMU – durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Standort der Sicherheit aufzuteilen. | |
090 | Bezeichnung des Portfolios | Jeder Gegenpartei wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:
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100 | Sektor der Gegenpartei | Die Risikopositionen sind entsprechend dem Wirtschaftszweig/Sektor der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Teil 1 Nummer 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1). | |
110 | Art der Risikoposition | In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur andere Risikopositionen als Spezialfinanzierungsrisikopositionen auszuweisen. | |
120 | Art der Fazilität | Nicht zutreffend. Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen. | |
130 | Art des Risikos | Risikopositionen sind nach der Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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140 | Regelungsansatz | Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Die RWEAs für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” werden anhand des Regelungsansatzes „Fortgeschrittener IRB-Ansatz” berechnet. |
C 102 – Bestimmung der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
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010 | ID des Portfolios | Dem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID. | |
020 | Bezeichnung des Portfolios | Jedem Portfolio wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:
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030 | Art des Risikos | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 130. | |
040 | Regelungsansatz | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 140. | |
050 | Geografisches Gebiet | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 080. | |
060 | Rating | Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Meldebogen 8.2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die Risikopositionen sind entsprechend den vom Institut verwendeten internen Ratingstufen, vom niedrigstem Risiko zum höchstem Risiko, ausgenommen Ausfälle, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entsprechen, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Für das Rating werden die Größen „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Erläuterungen geordnet:
Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, denen gemäß Artikel 153 Absatz 5 CRR ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:
Zu verwenden ist dieselbe Ratingskala wie für die Angaben im Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 680/2014. Nutzt das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden. |
070 | Risikopositionsklasse | Anhang II Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen. Die Risikopositionsklassen von Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, d. h. „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen. |
080 | Sektor der Gegenpartei | Siehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 100. | |
090 | Ausfallstatus | Die Risikopositionen sind nach Ausfallstatus aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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100 | Art der Fazilität | Artikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ist auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art der Fazilität anwendbar, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen. Anzugeben ist eine der folgenden Arten von Fazilitäten:
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110 | Besicherungsstatus | Spalten 150 bis 220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 | Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:
Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute. |
120 | Art der Sicherheit | Spalten 150 bis 220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute. Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nach dem Substitutionsansatz behandelt werden, sollten bereits den entsprechenden Risikopositionsklassen zugeschlagen worden sein und sind daher unter g, h oder i nicht mehr zu melden. |
130 | Gegenpartei | Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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140 | Größe der Gegenpartei | Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:
Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet. | |
150 | NACE-Code | Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die anhand der NACE-Codes (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union) bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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160 | Art der Risikoposition | Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission(4) | Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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170 | Risikopositionswert | Spalte 110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 | Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
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180 | Indexierter Beleihungsauslauf | Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Institute dokumentieren ihre Berechnungen und stellen diese Unterlagen ihrer zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung. | |
190 | Bilanzieller Ansatz | Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:
Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden dem Buchstaben c „Sonstige” zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b auszuweisen. |
C 103 — Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko
Spalte | Rechtsgrundlage | Erläuterungen | |
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010 | ID des Portfolios | Die jedem Portfolio durch die EBA zugewiesene eindeutige ID. | |
020 | Bezeichnung des Portfolios | Die EBA weist jedem Portfolio eine der folgenden Bezeichnungen zu:
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030 | Art des Risikos | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 130. | |
040 | Regelungsansatz | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 140. | |
050 | Geografisches Gebiet | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 080. | |
060 | Rating | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 060. | |
070 | Risikopositionsklasse | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 070. | |
080 | Sektor der Gegenpartei | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 100. | |
090 | Ausfallstatus | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 090. | |
100 | Art der Fazilität | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 120. | |
110 | Besicherungsstatus | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 110. | |
120 | Art der Sicherheit | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 120. | |
130 | Gegenpartei | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 130. | |
140 | Größe der Gegenpartei | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 140. | |
150 | NACE-Code | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 150. | |
160 | Art der Risikoposition | Es gelten die Erläuterungen zu C 101 Spalte 110. | |
170 | Risikopositionswert | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 170. | |
180 | Indexierter Beleihungsauslauf | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 180. | |
190 | Bilanzieller Ansatz | Es gelten die Erläuterungen zu C 102 Spalte 190. |
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