Artikel 2 VO (EU) 2021/2003

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„statistischer Transfer” bezeichnet die Übertragung des statistischen Werts einer bestimmten, gemäß Anhang B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik(1) gemeldeten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen, ohne dass eine physische Übertragung erforderlich ist; dabei wird diese Menge von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen subtrahiert, die bei der Berechnung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer durchführenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird, und zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen addiert, die bei der Berechnung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen des den Transfer akzeptierenden Mitgliedstaats berücksichtigt wird;
2.
„ankaufender Mitgliedstaat” bezeichnet einen Mitgliedstaat, der eine Vereinbarung über einen statistischen Transfer abschließt, um aus einem anderen Mitgliedstaat eine bestimmte statistische Menge erneuerbarer Energie anzukaufen, die zu der bei der Berechnung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigenden Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen addiert wird;
3.
„verkaufender Mitgliedstaat” bezeichnet einen Mitgliedstaat, der eine Vereinbarung über einen statistischen Transfer abschließt, um an einen anderen Mitgliedstaat eine bestimmte statistische Menge erneuerbarer Energie zu verkaufen, die von der bei der Berechnung des Energieanteils aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigenden Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen subtrahiert wird;
4.
„zusätzliche Bedingungen” bezeichnet etwaige über den Zeitrahmen, den Preis und das Volumen eines statistischen Transfers hinausgehende Kriterien, die die Mitgliedstaaten in eine Vereinbarung über statistische Transfers aufnehmen können;
5.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” bezeichnet Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
6.
„Volumen des statistischen Transfers” oder „Volumen” bezeichnet die übertragene Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Statistiken des verkaufenden Mitgliedstaats zu subtrahieren und in denen des ankaufenden Mitgliedstaats zu addieren ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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