Artikel 4 VO (EU) 2021/2003
Ermittlung der für statistische Transfers zur Verfügung stehenden Energiemengen
(1) Die URDP erleichtert den Abschluss von Vereinbarungen über statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten durch Ermittlung potenzieller Möglichkeiten für statistische Transfers auf der Grundlage der für statistische Transfers zur Verfügung stehenden aggregierten Energiemengen.
(2) Diese potenziellen Möglichkeiten können anhand einer Schätzung der bis 2030 pro Land für statistische Transfers voraussichtlich zur Verfügung stehenden Energiemengen ermittelt werden, die auf öffentlich zugänglichen Informationen beruht, darunter die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen, die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, sowie Bewertungen durch unabhängige Dritte.
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