Artikel 11 VO (EU) 2021/2078
Betrügerische Nutzeraktivitäten innerhalb von Eudamed
(1) Vermutet eine zuständige Behörde, ein LAA oder ein LUA einen betrügerischen Antrag auf Zugang zu Eudamed, so lehnen sie den Antrag ab und unterrichten die Kommission unverzüglich über das in Artikel 5 Absatz 1 genannte Team zur Anwendungsunterstützung über eine solche Ablehnung, wobei sie darauf hinweisen, dass es sich um einen mutmaßlich betrügerischen Antrag auf Zugang handelt.
(2) Hegt die Kommission einen begründeten Verdacht auf betrügerische Aktivitäten eines autorisierten Nutzers, die die IT-Sicherheit von Eudamed beeinträchtigen, so setzt sie den Zugang dieses autorisierten Nutzers zu Eudamed vorübergehend aus. In diesem Fall unterrichtet die Kommission unverzüglich alle Mitgliedstaaten und die betroffenen Akteure über die Aussetzung und die entsprechende Begründung.
(3) Jeder Akteur oder jeder autorisierte Nutzer, der betrügerische Aktivitäten eines autorisierten Nutzers vermutet, unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über das in Artikel 5 Absatz 1 genannte Team zur Anwendungsunterstützung über die mutmaßlich betrügerischen Aktivitäten.
(4) Stellt die Kommission in Eudamed betrügerische Aktivitäten fest, so unterbindet sie unverzüglich den Zugang der betreffenden autorisierten Nutzer zu Eudamed und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Verhinderung eines künftigen Zugangs zu Eudamed von den entsprechenden Konten, die auf der Website des Authentifizierungsdienstes der Kommission eingerichtet wurden. Die Kommission unterrichtet die jeweils zuständigen nationalen Behörden und die betroffenen Akteure unverzüglich über alle gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.
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