Artikel 10 VO (EU) 2021/2078
IT-Sicherheit
(1) Die Kommission stellt die folgenden Dokumente auf der zugangsbeschränkten Website zur Verfügung:
- a)
- ein Dokument über Nutzerrechte und -pflichten,
- b)
- die Erklärung über die Zuständigkeiten im Bereich der Informationssicherheit,
- c)
- die Datenschutzerklärung,
- d)
- die Anforderungen an die Informationssicherheit für den Datenaustausch.
(2) Die Akteure halten die Bedingungen ein, die in den in Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe d genannten Dokumenten festgelegt sind.
(3) Hat die Kommission den Verdacht, dass ein IT-Sicherheitsvorfall, ein IT-Sicherheitsrisiko oder eine IT-Sicherheitsbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummern 15, 22 und 25 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 eingetreten ist, die ihrer Ansicht nach für Eudamed, Eudamed-Daten oder deren Vertraulichkeit potenziell schädlich sind (im Folgenden „IT-Sicherheitsvorfall, IT-Sicherheitsrisiko oder IT-Sicherheitsbedrohung” ), kann die Kommission jeglichen Zugang zu Eudamed aussetzen.
(4) Die Kommission kann die Funktionen der elektronischen Systeme von Eudamed ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie einen IT-Sicherheitsvorfall, ein IT-Sicherheitsrisiko oder eine IT-Sicherheitsbedrohung feststellt.
Behindert die Aussetzung nach Unterabsatz 1 die Eingabe von Daten in Eudamed, so gelten Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 entsprechend.
(5) Jeder Akteur oder jeder autorisierte Nutzer, der einen IT-Sicherheitsvorfall, ein IT-Sicherheitsrisiko oder eine IT-Sicherheitsbedrohung feststellt oder vermutet, setzt die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
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