Artikel 7 VO (EU) 2021/2078

Regeln für die Funktionsweise

(1) Die Übermittlung von Daten in Eudamed gilt als an dem Tag und zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die Daten erfolgreich in Eudamed registriert wurden. Datum und Uhrzeit der Übermittlung werden auf der Grundlage der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) bzw. der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) festgelegt.

(2) Eudamed ist jederzeit zugänglich, außer während notwendiger und zuvor angekündigter Ausfallzeiten aufgrund von Wartungstätigkeiten, die auch die Veröffentlichung neuer Versionen umfassen können. Die Kommission veröffentlicht dazu im Voraus einen entsprechenden Hinweis auf der zugangsbeschränkten Website bzw. der öffentlichen Website.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.