Artikel 81 VO (EU) 2021/2085

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 16 Absatz 3 verfügt der Industrieverband über 43 % der Stimmrechte und der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter der privaten Mitglieder und wird vom Verwaltungsrat ernannt.

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