Artikel 81 VO (EU) 2021/2085
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 16 Absatz 3 verfügt der Industrieverband über 43 % der Stimmrechte und der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter der privaten Mitglieder und wird vom Verwaltungsrat ernannt.
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