Artikel 101 VO (EU) 2021/2115
Indikative Mittelzuweisungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan eine indikative Mittelzuweisung für jede Intervention und für jedes Jahr fest. Diese indikative Mittelzuweisung entspricht der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Intervention im betreffenden Haushaltsjahr, ausgenommen voraussichtliche Zahlungen auf der Grundlage zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5.
(2) Abweichend von Absatz 1 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f für jeden Sektor und jedes Jahr eine indikative Mittelzuweisung an, die der voraussichtlichen Höhe der Zahlungen für die Interventionen in diesem Sektor pro Haushaltsjahr entspricht; die voraussichtlichen Zahlungen auf der Grundlage der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53 sind davon ausgenommen.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von den Mitgliedstaaten festgelegten indikativen Mittelzuweisungen hindern diese Mitgliedstaaten nicht daran, Mittel aus diesen indikativen Mittelzuweisungen für andere Interventionen zu verwenden, ohne ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 zu ändern, sofern die vorliegende Verordnung, insbesondere ihre Artikel 87, 88, 89, 90, 92 bis 98 und 102, und die Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere deren Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b, eingehalten werden, und unter der Voraussetzung, dass
- a)
- Mittelzuweisungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen für andere Interventionen in Form von Direktzahlungen verwendet werden;
- b)
- Mittelzuweisungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums für andere Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden;
- c)
- Mittelzuweisungen für Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor nur für andere Interventionen im selben Sektor verwendet werden;
- d)
- Mittelzuweisungen für Interventionen in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f für Interventionen in anderen dort genannten Sektoren verwendet und im GAP-Strategieplan festgelegt werden und diese Verwendung keinerlei Auswirkungen auf genehmigte operationelle Programme hat.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren, die zu zahlenden Beträge auf der Grundlage des Wertes der in dem Kalenderjahr aktivierten Ansprüche innerhalb des geplanten Höchst- und Mindesteinheitsbetrags, der für Interventionen im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 102 Absatz 2 festgelegt ist, linear erhöhen oder senken.
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