Artikel 100 VO (EU) 2021/2115

Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben

(1) Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode.

(2) Der Beitrag zur Erreichung des Ausgabenzielwerts wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:

a)
40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3;
b)
100 % für Ausgaben im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4;
c)
100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 93 Absatz 1, ausgenommen Interventionen gemäß Buchstabe d dieses Absatzes;
d)
40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 31. Dezember 2025 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Gewichtungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn eine solche Änderung im Interesse der genaueren Nachverfolgung von Ausgaben für Umwelt- Klimaziele gerechtfertigt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.