Artikel 99 VO (EU) 2021/2115

Freiwillige Beträge der ELER-Zuweisung für Maßnahmen unter LIFE und Erasmus+

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.