Artikel 105 VO (EU) 2021/2115

Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne — und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a — einen Gesamtbeitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen, wie die Elemente gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b, sowie auf die Verbesserungen, die gegenüber den einschlägigen in Anhang I festgelegten Wirkungsindikatoren erwartet werden.

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