Artikel 106 VO (EU) 2021/2115

Verfahrensvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die GAP-Strategiepläne auf der Grundlage von transparenten Verfahren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, im Einklang mit ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(2) Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass

a)
die einschlägigen Behörden der regionalen Ebene gegebenenfalls wirksam an der Ausarbeitung des GAP-Strategieplans beteiligt werden und
b)
die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des GAP-Strategieplans beteiligt werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:

a)
zuständige Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie andere Behörden, einschließlich der zuständigen Umwelt- und Klimaschutzbehörden;
b)
Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Vertreter des Agrarsektors;
c)
Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner wirksam bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein und hören einschlägige Interessenträger an, gegebenenfalls auch zu den Mindeststandards gemäß Artikel 134.

(4) Die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch ihre Regionen, und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.

(5) Die Organisation und die Durchführung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassenen delegierten Rechtsakt.

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