Artikel 107 VO (EU) 2021/2115

Inhalt der GAP-Strategiepläne

(1) Jeder GAP-Strategieplan enthält Abschnitte zu den folgenden Punkten:

a)
die Bewertung der Bedarfe;
b)
die Interventionsstrategie;
c)
die Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;
d)
die in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
e)
einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;
f)
das Verwaltungs- und Koordinierungssystem;
g)
die Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;
h)
wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, eine kurze Erläuterung zum nationalen und regionalen Aufbau des Mitgliedstaats, und insbesondere Angaben dazu, welche Elemente jeweils auf nationaler und auf regionaler Ebene erstellt werden.

(2) Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Anhänge:

a)
Anhang I — Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
Anhang II — SWOT-Analyse;
c)
Anhang III — Anhörung der Partner;
d)
gegebenenfalls Anhang IV — Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
e)
Anhang V — Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans;
f)
gegebenenfalls Anhang VI — Nationale Übergangsbeihilfe.

(3) Die Artikel 108 bis 115 enthalten ausführliche Vorschriften über den Inhalt der Abschnitte und Anhänge der GAP-Strategiepläne gemäß den Absätzen 1 und 2.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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