Artikel 108 VO (EU) 2021/2115

Bewertung der Bedarfe

Die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:

a)
Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2;
b)
Ermittlung der Bedarfe für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle aus der SWOT-Analyse resultierenden Bedarfe werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;
c)
für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit” gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, und in Bezug auf Risikomanagement;
d)
gegebenenfalls eine Analyse der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, z. B. Regionen in äußerster Randlage sowie Berg- und Inselgebiete;
e)
Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen, die sich gegebenenfalls auch auf die Gründe dafür erstreckt, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung der Bedarfe die sich aus den in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten ziehen für ihre Bewertung der Bedarfe Daten heran, die aktuell und verlässlich und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind.

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