Artikel 109 VO (EU) 2021/2115

Interventionsstrategie

(1) In der Interventionsstrategie gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b wird für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf das im GAP-Strategieplan eingegangen wird, Folgendes festgelegt:

a)
Zielwerte und dazugehörige Etappenziele für die relevanten Ergebnisindikatoren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 verwenden. Diese Zielwerte müssen auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe gerechtfertigt sein. Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden die Zielwerte aus den erläuternden Elementen gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abgeleitet;
b)
Interventionen, die auf den Interventionskategorien gemäß Titel III basieren, mit denen auf die spezifische Situation in dem betreffenden Gebiet nach einer soliden Interventionslogik eingegangen wird, unterstützt durch die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139, die SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 und die Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108;
c)
Elemente, die zeigen, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;
d)
Elemente, die zeigen, dass die Zuweisung der Finanzmittel für die Interventionen des GAP-Strategieplans gerechtfertigt und für die Erreichung der festgesetzten Zielwerte ausreichend ist und dass sie mit dem Finanzplan gemäß Artikel 112 im Einklang steht.

(2) Die Interventionsstrategie belegt die Kohärenz der Strategie und die Komplementarität der Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2

a)
anhand einer Übersicht über die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans, in der Folgendes beschrieben wird:

i)
für jeden der GLÖZ-Standards gemäß Anhang III die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und anderen Begünstigten und — falls erforderlich — eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels dieses GLÖZ-Standards beiträgt,
ii)
der Gesamtbeitrag der Konditionalität zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f,
iii)
die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, einschließlich Unterstützung für ökologischen/biologischen Landbau, mit denen auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f eingegangen wird,
iv)
die Art und Weise, wie der größere Gesamtbeitrag gemäß Artikel 105 erreicht werden soll,
v)
wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen soll, die in den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar sein soll.

b)
in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g anhand einer Übersicht über die im GAP-Strategieplan vorgesehenen einschlägigen Interventionen und besonderen Bedingungen für Junglandwirte, wie diejenigen gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 30, Artikel 73 und Artikel 75 und Artikel 77 Absatz 6. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 30, 73 und 75 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 95 Bezug. In der Übersicht wird auch allgemein das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;
c)
eine Erklärung, wie die Interventionen im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 mit der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar sind;
d)
in Bezug auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Übersicht dazu, wie eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gewährten Einkommensstützung erreicht werden soll, gegebenenfalls einschließlich Angaben zur Begründung der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2. In dieser Übersicht wird gegebenenfalls auch auf die Kohärenz und die Komplementarität der Territorialisierung der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 mit der Unterstützung im Rahmen anderer Interventionen eingegangen, insbesondere mit Zahlungen aufgrund naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71;
e)
anhand einer Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und der Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III, mit einer Begründung der Auswahl der betreffenden Sektoren, einem Verzeichnis der Interventionen für die einzelnen Sektoren, deren Komplementarität;
f)
gegebenenfalls anhand einer Erläuterung, welche Interventionen zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen;
g)
gegebenenfalls anhand einer Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;
h)
anhand einer Übersicht dazu, wie der GAP-Strategieplan zur Erreichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i festgelegten spezifischen Ziels der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beiträgt, einschließlich der Ausgangsbedingungen und der Komplementarität zwischen der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen;
i)
anhand einer Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.

(3) Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so wird im Rahmen der Interventionsstrategie die Kohärenz und die Übereinstimmung dieser Elemente mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans sichergestellt.

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