Artikel 110 VO (EU) 2021/2115
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind
Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:
- a)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;
- b)
- eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe” gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;
- c)
- in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete” , die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;
- d)
-
sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:
- i)
- eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve,
- ii)
- gegebenenfalls die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 17,
- iii)
- den Beschluss und die dazugehörige Begründung in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116,
- iv)
- gegebenenfalls den Beschluss und eine Beschreibung dessen wichtigster Elemente bezüglich der Umsetzung von Artikel 19,
- v)
- eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union.
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