Artikel 111 VO (EU) 2021/2115

Interventionen

Der Abschnitt zu den einzelnen in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d genannten, in der Strategie festgelegten Interventionen, einschließlich auf regionaler Ebene festgelegter Interventionen, umfasst Folgendes:

a)
die zugrundeliegende Interventionskategorie;
b)
den räumlichen Geltungsbereich;
c)
die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des bzw. der spezifischen Ziels(e) gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährleisten; bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass die Verfahren komplementär sind und sich nicht überschneiden;
d)
die Fördervoraussetzungen;
e)
die in Anhang I festgelegten Ergebnisindikatoren, zu denen die Intervention direkt und maßgeblich beitragen sollte;
f)
bei jeder Intervention, der die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien zugrundeliegen, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und — wenn ja — wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;
g)
einen Outputindikator und die jährlichen geplanten Outputs der Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 5;
h)
die jährlichen geplanten einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absätze 2 und 3;
i)
eine Erläuterung, wie die Einheitsbeträge gemäß Buchstabe h dieses Absatzes festgesetzt wurden;
j)
falls zutreffend:

i)
Form und Satz der Unterstützung,
ii)
die Methode zur Berechnung der geplanten Einheitsbeträge der Unterstützung und deren Bescheinigung gemäß Artikel 82;

k)
die jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 101 Absatz 1 oder im Falle der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die jährliche Mittelzuweisung für den betreffenden Sektor gemäß Artikel 101 Absatz 2 gegebenenfalls einschließlich einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Zuschüsse, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind;
l)
die Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.

Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation und Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.

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