Artikel 112 VO (EU) 2021/2115

Plan mit Zielwerten und Finanzplan

(1) Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten und Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Der in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannte Finanzplan umfasst eine Übersichtstabelle, die Folgendes ausweist:

a)
Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1, für die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 88 Absatz 1 und für die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 88 Absatz 2 sowie für die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 89 Absatz 3 unter Angabe der jährlichen Beträge und der Gesamtbeträge, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der gemäß Artikel 92 bis 98 für Mindestmittelzuweisungen geltenden Anforderungen vorgesehen werden;
b)
die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103 und etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen;
c)
Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Interventionskategorien im Hopfensektor gemäß Artikel 88 Absatz 3 sowie für die Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 88 Absatz 4 sowie — falls diese Interventionskategorien nicht durchgeführt werden — der Beschluss, die entsprechenden Zuweisungen im Einklang mit Artikel 88 Absatz 5 der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen zuzuschlagen;
d)
gegebenenfalls Übertragungen von Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats aus dem ELER zur Unterstützung über InvestEU gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/783 oder der Verordnung (EU) 2021/817 gemäß Artikel 99 der vorliegenden Verordnung;
e)
gegebenenfalls die für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehenen Beträge.

(3) Zusätzlich zu Unterabsatz 2 enthält ein detaillierter Finanzplan für jedes Haushaltsjahr — ausgedrückt als Prognose des Mitgliedstaats über die Ausführung von Zahlungen — die folgenden Tabellen gemäß Artikel 111 Buchstaben g und k:

a)
Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c auf der Grundlage der indikativen Mittelzuweisungen nach Interventionskategorie und Intervention, Angabe der geplanten Outputs für jede Intervention, der geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls der geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträge, oder beide, für jede Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 2. Gegebenenfalls umfasst die Aufschlüsselung auch den Betrag der Reserve von Zahlungsansprüchen.

Das geschätzte Gesamtaufkommen aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 ist anzugeben.

Unter Berücksichtigung der Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 17 und Artikel 87 Absatz 3 werden diese indikativen Mittelzuweisungen, die diesbezüglichen geplanten Outputs sowie die entsprechenden geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge vor der Kürzung von Zahlungen festgelegt;

b)
Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Intervention mit Angabe der geplanten Outputs oder im Fall der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die indikativen Mittelzuweisungen für die einzelnen Sektoren mit Angabe der geplanten Outputs, angegeben als Nummer der operationellen Programme für die einzelnen Sektoren;
c)
Aufteilung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie und Intervention, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Intervention und gegebenenfalls nach Art der Region. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen ist bzw. sind die durch die Übertragung finanzierte(n) Intervention(en) oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die geplanten durchschnittlichen Höchstbeträge je Einheit gemäß Artikel 102 Absatz 3 angegeben. Gegebenenfalls enthält die Tabelle auch eine Aufschlüsselung der Zuschüsse und Beträge, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben.

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