Artikel 115 VO (EU) 2021/2115

Anhänge

(1) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 und der strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG, eine Beschreibung, wie diese Ergebnisse berücksichtigt, bzw. eine Begründung, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden, sowie einen Link zu den vollständigen Berichten über die Ex-ante-Evaluierung und die SUP.

(2) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b genannte Anhang II des GAP-Strategieplans umfasst eine SWOT-Analyse der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets.

Die SWOT-Analyse erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets und umfasst für jedes der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 eine allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets, basierend auf gemeinsamen Kontextindikatoren und anderen aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen wie z. B. Studien, früheren Evaluierungsberichten, sektoralen Analysen und früheren Erfahrungen.

Gegebenenfalls enthält die SWOT-Analyse auch eine Analyse der räumlichen Aspekte, einschließlich regionaler Besonderheiten, unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, und eine Analyse der sektoralen Aspekte, insbesondere für diejenigen Sektoren, die Gegenstand spezifischer Interventionen oder Programme sind.

In dieser Beschreibung wird in Bezug auf jedes der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 zudem insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a)
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Stärken;
b)
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Schwächen;
c)
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Chancen;
d)
im Bereich des GAP-Strategieplans ermittelte Gefahren.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der SWOT-Analyse die auf den in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakten basierenden nationalen Pläne berücksichtigt.

Für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.

Für das Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2 enthält die SWOT-Analyse auch relevante Informationen über die Funktionsweise des AKIS und damit verbundener Strukturen.

(3) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Anhörung der Partner und insbesondere der einschlägigen Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie eine kurze Beschreibung, wie die Anhörung durchgeführt wurde.

(4) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe d genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält eine Kurzbeschreibung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und ihrer Komplementarität mit den anderen Interventionen des GAP-Strategieplans.

(5) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe e genannte Anhang V des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

a)
eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
b)
eine Erläuterung der Komplementarität mit den Interventionen des GAP-Strategieplans;
c)
die Angabe, ob die zusätzliche nationale Finanzierung außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt und
d)
die nationale finanzielle Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53.

(6) Der in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe f genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält die folgenden Informationen zur nationalen Übergangsbeihilfe:

a)
den jährlichen sektorspezifischen Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird;
b)
gegebenenfalls den Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums;
c)
gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 2 geänderten Referenzzeitraum;
d)
eine Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.

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