Artikel 119 VO (EU) 2021/2115
Änderung des GAP-Strategieplans
(1) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.
(2) Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
(3) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116 und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.
(4) Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der geänderte Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
(5) Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
(7) Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.
Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder Artikel 120 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.
(8) Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.
Eine Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.
Eine Änderung des GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt nach der Genehmigung des Antrags für diese Änderung durch die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Bei der Festlegung dieses Zeitpunkts tragen die Mitgliedstaaten den in diesem Artikel festgelegten Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Umstand Rechnung, dass Landwirten und anderen Begünstigten zur Berücksichtigung der Änderung genügend Zeit bleiben muss. Der vorgesehene Tag ist von den Mitgliedstaaten im Zuge der Stellung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels der Genehmigung durch die Kommission.
(9) Abweichend von den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jederzeit Änderungen an Elementen ihrer GAP-Strategiepläne vornehmen und zur Anwendung bringen, wenn diese Änderungen die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV — einschließlich der Fördervoraussetzungen für diese Interventionen — betreffen und zu keinen Änderungen der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zielwerte führen. Sie übermitteln diese Änderungen der Kommission, bevor sie mit ihrer Anwendung beginnen, und nehmen sie in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf.
(10) Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(11) Unbeschadet des Artikels 86 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
(12) Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
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