Artikel 119 VO (EU) 2021/2115
Änderungen der GAP-Strategiepläne
(1) Die Mitgliedstaaten können ihre GAP-Strategiepläne ändern. Dies erfolgt, indem sie Anträge auf strategische Änderungen gemäß Absatz 2 einreichen oder die Änderung gemäß Absatz 9 mitteilen.
(2) Anträge auf strategische Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne werden der Kommission übermittelt. Folgende Änderungen der GAP-Strategiepläne bezeichnen strategische Änderungen:
- a)
- Änderungen zur Einführung neuer Interventionen oder zur Streichung von Interventionen aus den GAP-Strategieplänen;
- b)
- Änderungen, die zu Änderungen von Etappenzielen oder Zielwerten im Rahmen der Ergebnisindikatoren führen, die in Anhang I mit „PR” gekennzeichnet sind;
- c)
- Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, den Artikeln 92 bis 98 oder Artikel 103 Absätze 1, 5 und 6;
- d)
- Änderungen der Zielwerte und Finanzpläne im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 112, einschließlich Änderungen der Beteiligung des ELER an InvestEU gemäß Artikel 81, Änderungen der Gesamtbeteiligung des ELER an jeder Interventionskategorie für den gesamten vom GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum oder Änderungen der ELER-Beteiligungssätze gemäß Artikel 91.
Die Anträge auf strategische Änderungen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des GAP-Strategieplans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte GAP-Strategieplan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
(3) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der strategischen Änderungen mit dieser Verordnung und, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.
(4) Die Kommission genehmigt die beantragte strategische Änderung, sofern die erforderlichen Informationen vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegt wurden und die strategische Änderung mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
(5) Die Kommission übermittelt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf strategische Änderung Bemerkungen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6) Die Kommission genehmigt einen Antrag auf strategische Änderung spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat.
(7) Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf strategische Änderung gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf strategische Änderung eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.
Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 5 und 6 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.
(8) Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.
Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 oder 6 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.
Eine strategische Änderung bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags auf Änderung an die Kommission wirksam. Für die verschiedenen Elemente einer strategischen Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden. Könnten die betreffenden Landwirte mit der strategischen Änderung in eine ungünstigere Lage versetzt werden als die, in der sie sich vor dieser Änderung befanden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Änderung wirksam wird, dass die Landwirte und die anderen Begünstigten über ausreichend Zeit verfügen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen. Der vorgesehene Tag des Inkrafttretens einer strategischen Änderung bezüglich des EGFL ist von dem Mitgliedstaat im Antrag auf strategische Änderung anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 der Genehmigung durch die Kommission.
(9) Die Mitgliedstaaten können jederzeit andere strategischen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und umsetzen. Sie teilen der Kommission diese anderen Änderungen bis zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit ihrer Umsetzung beginnen, und nehmen sie in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der zusammen mit dem nächsten strategischen Änderungsantrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.
Werden Änderungen in Bezug auf die GLÖZ-Standards 1 und 4 vorgenommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher und legen eine spezifische Begründung dafür vor, dass diese Änderungen die Umwelt- und Klimaziele nicht gefährden, die gegebenenfalls mit der Erhaltung von Dauergrünland oder dem Schutz von Wasserläufen vor Verschmutzung verbunden sind.
Erhebt die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Mitteilungsdatum keine Einwände gegen mitgeteilte Änderungen, so haben die Änderungen ab dem Tag der Mitteilung Rechtswirkung. Die Kommission erhebt Einwände gegen eine mitgeteilte Änderung, wenn sie feststellt, dass die Änderung nicht mit der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
Die mitgeteilten Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, haben keine Rechtswirkung, und der Mitgliedstaat streicht sie aus dem gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten geänderten GAP-Strategieplan. Die Ausgaben, die sich aus diesen Änderungen ergeben, kommen für eine Beteiligung des ELER oder des EGFL nicht in Betracht. Der Mitgliedstaat kann diese Änderungen der Kommission in einem Antrag auf strategische Änderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Genehmigung vorlegen. Die Vorschriften für die Genehmigung strategischer Änderungen gemäß den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß für die Genehmigung von Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat. Artikel 121 gilt entsprechend für ein Tätigwerden der Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz.
(10) Jede strategische Änderung wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(11) Unbeschadet des Artikels 86 haben strategische Änderungen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
(12) Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung oder als Mitteilung gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.
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