Artikel 121 VO (EU) 2021/2115

Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission

Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.

Diese Frist schließt die folgenden Zeiträume nicht ein:

a)
den Zeitraum, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortet;
b)
im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 Absatz 5: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.

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