Artikel 120 VO (EU) 2021/2115

Überprüfung des GAP-Strategieplans

Wenn ein in Anhang XIII aufgeführter Gesetzgebungsakt geändert wird, hat jeder Mitgliedstaat zu bewerten, ob sein GAP-Strategieplan, insbesondere die Erläuterung gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und alle weiteren Elemente des GAP-Strategieplans, auf die sich diese Erläuterung bezieht, entsprechend geändert werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die Kommission — im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Frist für die Umsetzung der Änderung oder im Fall einer in Anhang XIII aufgeführten Verordnung binnen sechs Monaten nach dem Beginn der Anwendung der Änderung — über das Ergebnis seiner Bewertung zu benachrichtigen, wobei eine Erläuterung beizufügen ist, und gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 einzureichen.

Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Änderungen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten, von in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten.

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