Artikel 122 VO (EU) 2021/2115

Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;
b)
die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.

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