Artikel 123 VO (EU) 2021/2115

Verwaltungsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Verwaltungsbehörde für seinen GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen regionale Verwaltungsbehörden benennen, die für einige oder alle der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der nationalen Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der regionalen Verwaltungsbehörden und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

(2) Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und umgesetzt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

a)
ein elektronisches Informationssystem gemäß Artikel 130 besteht;
b)
Landwirte, andere Begünstigte und sonstige an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

i)
über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder gegebenenfalls für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden,
ii)
sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde Daten zu liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anzufertigen haben;

c)
Landwirte und andere betreffende Begünstigte, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Mindeststandards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 sowie zu den Voraussetzungen zur sozialen Konditionalität gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 3, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, klare und genaue Informationen erhalten;
d)
die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 139 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und der Kommission übermittelt wird;
e)
der Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierungen gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt werden, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt werden;
f)
dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;
g)
der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und, nachdem er dem Begleitausschuss zur Stellungnahme übermittelt wurde, der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wird;
h)
angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;
i)
die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;
j)
die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Emblems der Union im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Vorschriften;
k)
Öffentlichkeitsarbeit für den GAP-Strategieplan betrieben wird, auch durch die nationalen GAP-Netze, indem

i)
potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und
ii)
Landwirte, andere Begünstigte sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

Die Mitgliedstaaten bestimmen gegebenenfalls, dass die Verwaltungsbehörde für die aus dem EGFL finanzierte Unterstützung die vom ELER eingesetzten Instrumente und Strukturen für Sichtbarkeit und Kommunikation verwendet.

(3) Wenn die regionalen Verwaltungsbehörden gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für die in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständig sind, stellt die nationale Verwaltungsbehörde eine entsprechende Abstimmung zwischen diesen Behörden sicher, damit eine kohärente und schlüssige Konzeption und Umsetzung des GAP-Strategieplans gewährleistet ist.

(4) Die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden können Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen delegieren. In diesem Fall behält die delegierende Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben und sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die zwischengeschaltete Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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