Artikel 125 VO (EU) 2021/2115

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.

(2) Maßnahmen der Behörde des federführenden Fonds gemäß Artikel 31 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 können ebenfalls unterstützt werden, sofern LEADER aus dem ELER Unterstützung gewährt wird.

(3) Bescheinigende Stellen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht über technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert.

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