Artikel 126 VO (EU) 2021/2115
Nationale und europäische GAP-Netze
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik ( „nationales GAP-Netz” ) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren und Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Die nationalen GAP-Netez bauen auf den Erfahrungen und Verfahren bezüglich Netzwerktätigkeiten in den Mitgliedstaaten auf.
(2) Die Kommission richtet ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik ( „europäisches GAP-Netz” ) zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene ein.
(3) Die Vernetzung über die nationalen und europäischen GAP-Netze hat folgende Ziele:
- a)
- stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption;
- b)
- Begleitung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne und beim Übergang zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell;
- c)
- Beitrag zur besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne;
- d)
- Beitrag zur Information der Öffentlichkeit und potenzieller Begünstigter über die GAP und über Finanzierungsmöglichkeiten;
- e)
- Förderung von Innovation in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums und Förderung des Peer-Learning und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus sowie der Interaktion zwischen ihnen;
- f)
- Beitrag zu Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten und -tätigkeiten;
- g)
- Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne.
Das Ziel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird insbesondere durch die nationalen GAP-Netze verfolgt.
(4) Die Aufgaben der nationalen und europäischen GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind:
- a)
- Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne durchgeführte oder unterstützte Maßnahmen und bewährte Verfahren sowie Analyse der für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 relevanten Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten;
- b)
- Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten bei den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse;
- c)
- Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;
- d)
- Erfassung von Informationen und Erleichterung ihrer Verbreitung sowie der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060, der operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte;
- e)
- Unterstützung von Kooperationsprojekten von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit;
- f)
- Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen;
- g)
- Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume;
- h)
- im Falle nationaler GAP-Netze: Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes;
- i)
- im Falle des europäischen GAP-Netzes: Mitwirkung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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