Artikel 128 VO (EU) 2021/2115

Festlegung des Leistungsrahmens

(1) In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.

(2) Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

a)
einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
b)
Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
c)
Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;
d)
regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;
e)
die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

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