Artikel 128 VO (EU) 2021/2115
Festlegung des Leistungsrahmens
(1) In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.
(2) Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:
- a)
- einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
- b)
- Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
- c)
- Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;
- d)
- regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;
- e)
- die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
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