Artikel 13 VO (EU) 2021/2115
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.
(2) In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen festlegen, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Diese zusätzlichen Standards müssen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und den ermittelten Bedarfen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezüglich des in GLÖZ-Standard Nr. 1 aufgeführten Verhältnisses enthalten.
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