Artikel 13 VO (EU) 2021/2115

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.

Bei der Festlegung der in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 können die Mitgliedstaaten spezifische Ausnahmen von den Anforderungen dieser Standards vorsehen. Die spezifischen Ausnahmen von den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie Kulturen, Bodentypen und Bewirtschaftungssystemen oder auf Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch wild lebende Tiere oder invasive Arten und sind flächenmäßig begrenzt. Die spezifischen Ausnahmen werden nur in dem Fall und in dem Umfang eingeführt, in dem sie zur Bewältigung spezifischer Probleme bei der Anwendung dieser Standards erforderlich sind, und dürfen den Beitrag jedes dieser Standards zu deren in Anhang III aufgeführten Hauptzielen nicht erheblich beeinträchtigen.

Für Landwirte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zertifiziert sind, gilt, dass sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 und in Bezug auf ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des mit Kontrollen einhergehenden Verwaltungsaufwands beschließen, dass nur bei Landwirten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind und deren gesamter Betrieb aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung oder solchen Produktionseinheiten besteht, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 als erfüllt gelten.

Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.

(2) In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen festlegen, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Diese zusätzlichen Standards müssen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und den ermittelten Bedarfen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele festlegen.

(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Mindestanforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen gewähren. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen, den Pflanzenkrankheiten oder dem Schädlingsbefall betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Vorschriften zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezüglich des in GLÖZ-Standard Nr. 1 aufgeführten Verhältnisses enthalten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

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