Artikel 14 VO (EU) 2021/2115

Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.

(2) Wenn sie gemäß Absatz 1 eine Regelung für Verwaltungssanktionen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, hören die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer institutionellen Bestimmungen die einschlägigen nationalen Sozialpartner an, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer im Agrarsektor vertreten, wobei sie deren Unabhängigkeit und deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, uneingeschränkt achten. Diese Regelung für Verwaltungssanktionen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sozialpartner, soweit diese gemäß dem nationalen Rechtsrahmen und dem nationalen Rahmen für Tarifverhandlungen, für die Umsetzung oder die Durchsetzung der in Anhang IV genannten Rechtsakte verantwortlich sind.

(3) Der GAP-Strategieplan enthält Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten die einschlägigen Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(4) Die in Anhang IV genannten Rechtsakte, welche die Bestimmungen enthalten, die unter die Regelung für Verwaltungssanktionen im Sinne des Absatzes 1 fallen gelten in der anwendbaren Fassung und so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

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