Artikel 15 VO (EU) 2021/2115

Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren GAP-Strategieplänen ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Landwirten und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste” ) auf- Die Mitgliedstaaten können auf bereits bestehenden Systemen aufbauen.

(2) Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab, tragen bestehenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren Rechnung und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, durch Forschungs- und Innovationsprojekte gewonnene Informationen, auch in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Güter.

Über diese Betriebsberatungsdienste wird für den gesamten Betriebsentwicklungszyklus angemessene Hilfe angeboten, auch in Bezug auf die erstmalige Niederlassung, die Umstellung der Produktionsmuster entsprechend der verbraucherseitigen Nachfrage, innovative Verfahren, auf Klimaresilienz ausgerichtete landwirtschaftliche Techniken einschließlich Agrarforstwirtschaft und Agrarökologie, verbessertes Tierwohl sowie gegebenenfalls Sicherheitsstandards und soziale Unterstützung.

Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) bilden, integriert.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte Beratung unparteiisch ist und dass die Berater entsprechend qualifiziert und angemessen ausgebildet sind und keine Interessenkonflikte haben.

(4) Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sind an die verschiedenen Erzeugungs- und Betriebsarten angepasst und umfassen mindestens

a)
alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Interventionen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;
b)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), der Richtlinie 2009/128/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
c)
landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit” verhindern;
d)
Risikoprävention und Risikomanagement;
e)
Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3;
f)
digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 114 Buchstabe b;
g)
die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe, welche seine beliebige digitale Anwendung sein kann, die mindestens folgende Informationen bereitstellt:

i)
die Bilanz der Hauptnährstoffe vor Ort,
ii)
die für Nährstoffe geltenden gesetzlichen Anforderungen,
iii)
auf verfügbaren Informationen und Analysen beruhende Bodendaten,
iv)
für die Nährstoffbewirtschaftung relevante Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS);

h)
Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

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