Artikel 135 VO (EU) 2021/2115
Zweijährliche Leistungsüberprüfung
(1) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen eine zweijährliche Leistungsüberprüfung vor.
(2) Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2024 und 25 % für das Haushaltsjahr 2026 zurückbleibt, legt der betreffende Mitgliedstaat für diese Abweichung eine Begründung vor. Nach Bewertung der vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.
(3) Im Jahr 2026 werden die in den Leistungsberichten für das Haushaltsjahr 2025 angegebenen Informationen von der Kommission überprüft. Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2025 zurückbleibt, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen.
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