Artikel 134 VO (EU) 2021/2115

Jährliche Leistungsberichte

(1) Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr vor.

(2) Der letzte jährliche Leistungsbericht, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Umsetzungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.

(3) Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7 und 10 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert die betreffenden Mitgliedstaaten binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(4) In den jährlichen Leistungsberichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie auf Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls auch der regionalen, dargelegt.

(5) Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören

a)
die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres erzielten Outputs;
b)
die Bruttoausgaben am Ende des Haushaltsjahres mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116;
c)
das Verhältnis zwischen den Bruttoausgaben gemäß Buchstabe b des vorliegenden Unterabsatzes und den einschlägigen erzielten Outputs gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes ( „erzielter Einheitsbetrag” );
d)
Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen werden nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.

(7) Zu den in Absatz 4 genannten qualitativen Informationen gehören:

a)
eine Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr;
b)
etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — unter Angabe der Begründungen gemäß Artikel 135 oder gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.

(10) Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:

a)
förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;
b)
Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;
c)
Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;
d)
Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung;
e)
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger, die mit förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, garantiert waren und tatsächlich an Endempfänger ausgezahlt wurden.

(11) Für die Zwecke der in Artikel 135 genannten zweijährlichen Leistungsüberprüfung enthält der jährliche Leistungsbericht Informationen über die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d. Diese Finanzierung wird bei der zweijährlichen Leistungsüberprüfung berücksichtigt.

(12) Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Zusammenfassung des Inhalts für die Bürger werden öffentlich zugänglich gemacht.

(13) Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit unterrichtet, Bemerkungen zu den zulässigen jährlichen Leistungsberichten abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. Artikel 121 gilt entsprechend.

(14) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Darstellung der Inhalte der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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