Artikel 134 VO (EU) 2021/2115

Jährliche Leistungsberichte

(1) Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr vor.

(2) Der letzte jährliche Leistungsbericht, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Umsetzungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.

(3) Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7, 8, 9, 10 sowie gegebenenfalls in Absatz 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(4) In den jährlichen Leistungsberichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie auf Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls auch der regionalen, dargelegt.

(5) Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören

a)
die erzielten Outputs;
b)
die in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116;
c)
das Verhältnis zwischen den Ausgaben gemäß Buchstabe b und den einschlägigen Outputs gemäß Buchstabe a ( „erzielter Einheitsbetrag” );
d)
Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben. Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendete werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.

(6) Für Interventionen, die nicht unter das integrierte System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen, können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen in ihren jährlichen Leistungsberichten Folgendes anzugeben:

a)
entweder die durchschnittlichen Einheitsbeträge für die im vorangegangenen Haushaltsjahr ausgewählten Vorhaben und die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben oder
b)
das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden - ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 - und den erzielten Outputs sowie die entsprechende Zahl der Outputs und Ausgaben.

Diese Angaben werden von der Kommission für die Zwecke der Artikel 40 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 für jedes Jahr verwendet, in dem Zahlungen für die betreffenden Vorhaben getätigt werden.

(7) Zu den in Absatz 4 genannten qualitativen Informationen gehören:

a)
eine Zusammenfassung des Stands der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr;
b)
etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.

(8) Für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, in die qualitativen Informationen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auch Folgendes aufzunehmen:

a)
eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag den entsprechenden geplanten Einheitsbetrag oder gegebenenfalls den geplanten Höchsteinheitsbetrag gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung übersteigt, oder,
b)
wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von einer der Möglichkeiten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels Gebrauch zu machen, eine Begründung für jeden Fall, in dem der erzielte Einheitsbetrag entweder den entsprechenden durchschnittlichen Einheitsbetrag für ausgewählte Vorhaben oder das Verhältnis zwischen den öffentlichen Gesamtausgaben, die für Vorhaben zugesagt wurden, für die im vorangegangenen Haushaltsjahr Zahlungen getätigt wurden — ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 –, und den entsprechenden erzielten Outputs übersteigt, je nachdem, wofür der Mitgliedstaat sich entscheidet.

(9) Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist für jede Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, die mehr als 50 % beträgt, eine Begründung anzugeben.

Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, von der Möglichkeit gemäß Absatz 6 Gebrauch zu machen, ist nur dann eine Begründung erforderlich, wenn die Betragsüberschreitung gemäß Absatz 8 Buchstabe b mehr als 50 % beträgt.

(10) Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:

a)
förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;
b)
Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;
c)
Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;
d)
Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung;
e)
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger, die mit förderfähigen öffentlichen Ausgaben, ausgenommen zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, garantiert waren und tatsächlich an Endempfänger ausgezahlt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 6 dieses Artikels auf Finanzierungsinstrumente anzuwenden, sind die in dem genannten Absatz genannten Informationen auf der Ebene der Endempfänger bereitzustellen.

(11) Für die Zwecke der in Artikel 135 genannten zweijährlichen Leistungsüberprüfung enthält der jährliche Leistungsbericht Informationen über die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d. Diese Finanzierung wird bei der zweijährlichen Leistungsüberprüfung berücksichtigt.

(12) Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Zusammenfassung des Inhalts für die Bürger werden öffentlich zugänglich gemacht.

(13) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen jährlichen Abschlussverfahren kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage der zulässigen jährlichen Leistungsberichte Bemerkungen abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. Artikel 121 dieser Verordnung über die Berechnung der Fristen für ein Tätigwerden der Kommission gilt entsprechend.

(14) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Darstellung der Inhalte der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.