Artikel 133 VO (EU) 2021/2115

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen Indikatoren, ausgenommen die Indikatoren in Anhang I, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der in Anhang I und an anderer Stelle festgelegten Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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