Artikel 139 VO (EU) 2021/2115

Ex-ante-Evaluierungen

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.

(2) Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.

(3) Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:

a)
der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;
b)
die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
c)
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;
d)
die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;
e)
die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;
f)
die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;
g)
gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

(4) Die Ex-ante-Evaluierungen können auch die Anforderungen für die SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedarfe im Bereich der Anpassung an den Klimawandel umfassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.