Artikel 140 VO (EU) 2021/2115

Evaluierung der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum und ex post

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Umsetzungszeitraum und ex post Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Umsetzung der Pläne qualitativ zu verbessern. Sie bewerten die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen ihrer GAP-Strategiepläne sowie welche Wirkung er im Sinne des Beitrags zur Erreichung der allgemeinen Ziele des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 5 und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 entfaltet, auf die im Rahmen des jeweiligen GAP-Strategieplans eingegangen wird. Die Gesamtwirkung des GAP-Strategieplans wird lediglich im Rahmen der Ex-post-Evaluierung bewertet.

(2) Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Umsetzungszeitraums.

(5) Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.

(6) Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Ex-post-Evaluierung des GAP-Strategieplans abzuschließen.

(7) Die Mitgliedstaaten machen alle Evaluierungen öffentlich zugänglich.

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