Artikel 148 VO (EU) 2021/2115
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
(1) Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um solche spezifischen Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität des GAP-Strategieplans im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 153 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.
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