Artikel 147 VO (EU) 2021/2115

Nationale Übergangsbeihilfe

(1) Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2022 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nationale Übergangsbeihilfe gewährt haben, dürfen Landwirten weiterhin nationale Übergangsbeihilfe gewähren.

(2) Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Bedingungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.

(3) Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt:

50 % im Jahr 2023,

45 % im Jahr 2024,

40 % im Jahr 2025,

35 % im Jahr 2026,

30 % im Jahr 2027.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

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