Artikel 146 VO (EU) 2021/2115
Zusätzliche nationale Finanzierung
Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, ist nur zulässig, wenn sie der vorliegenden Verordnung entspricht und in Anhang V des von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplans aufgeführt ist.
Für Interventionen in den Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nur Unterstützung leisten, wenn dies in dem genannten Kapitel ausdrücklich vorgesehen ist.
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